Ende letzten Jahres hatte ich das Forschungstagebuch eröffnet (vgl. http://obdachlosen-uni-berlin.de/forschungstagebuch-des-vagabundinnenforschers-tag-1).
Die Fragestellung war und ist: "Wie unterscheiden sich die beiden mobilen Sozialfiguren „Digitaler Nomade“ und „Wohnungsloser Vagabund“ voneinander und was verbindet sie?".
Das Online-Marketing-Lexikon definiert den Digitalen Nomaden (in Abgrenzung zum Aussteiger) u. a. dadurch, dass: "ein digitaler Nomade keinen festen Wohnsitz (besitzt) über einen längeren Zeitraum hinweg." (vgl. https://unternehmer.de/lexikon/online-marketing-lexikon/digitaler-nomade).
Doch was heißt eigentlich "besitzt keinen festen Wohnsitz" bzw. was heißt "wohnungslos"? Laut ETHOS Europäische Typologie für Wohnungslosigkeit der Feantsa gibt es vier Typologien der Wohnungslosigkeit (vgl. https://www.feantsa.org/download/ethos_de_2404538142298165012.pdf):
(1) obdachlos, (2) wohnungslos, (3) ungesichertes Wohnen und (4) unzureichendes Wohnen. Sie alle gehören in die Typologien der Wohnungslosigkeit.
Menschen, die auf der Straße leben, an öffentlichen Plätzen wohnen, ohne eine Unterkunft, gelten als obdachlos. Menschen in Notunterkünften (Notschlafstellen und Wärmestuben) ebenso.
Die vierte Typologie wird als "Unzureichendes Wohnen" bezeichnet. Wer im Wohnwagen, im Zelt (länger als die Ferienzeit), im Keller, im Dachboden, in Abrisshäusern etc. lebt, also in Behausungen, die für konventionelles Wohnen nicht gedacht sind, wird dieser Typologie zugeordnet und fällt somit ebenso in die ETHOS Europäische Typologie für Wohnungslosigkeit. Und: Menschen die in überbelegten Räumen wohnen, gehören ebenfalls in diese Eingruppierung ("ab wann eine Überbelegung vorliegt, entzieht sich – so das Amtsgericht – einer pauschalisierten Betrachtung. vgl. https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/ueberbelegung.htm, zuletzt eingesehen am 16.01.2020. Weiter heißt es: "Für die Feststellung einer Überbelegung seien in erster Linie die Wohnfläche, die Zimmerzahl und die Bewohneranzahl maßgeblich. ln Berlin schreibe § 7 Abs. 1 Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufG) zur Belegung vor, dass Wohnungen nur überlassen oder benutzt werden dürften, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 Quadratmetern, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 Quadratmetern vorhanden sei."/ebd.)
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