Folgenden Text haben wir aus einer Weisung aufgrund des Coronavirus kopiert (Seite 25 / Stand 01.04.2020). Menschen ohne festen Wohnsitz müssen also nicht mehr täglich vorsprechen (bis auf weiteres). Der ganze Text ist hier online: https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146402.pdf
Grundsätzlich müssen auch erwerbsfähige Obdachlose erreichbar sein. Bei Leistungsberechtigten ohne festen Wohnsitz ist eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle für Wohnungslose oder einer ähnlichen Stelle (z. B. eine Betreuungsstelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) nicht erforderlich. Von einer Erreichbarkeit ist (bis auf Weiteres) auch ohne eine derartige Vorsprache auszugehen. Leistungen werden auch bei Obdachlosen nach § 41 Absatz 1 SGB II berechnet, so dass keine Bedenken bestehen, Leistungsbewilligungen von mindestens einem Monat vorzunehmen. Hier kann abweichend von § 67 Absatz 5 Satz 3 SGB II von veränderten Verhältnissen ausgegangen werden. Eine tägliche Vorsprache zur Auszahlung der Leistungen in gE erfolgt nicht. In den gE können ggf. bestehende Absprachen mit Betreuungsstellen flexibel gehandhabt werden.
(2) Zur Information der Kundinnen und Kunden über den Zeitpunkt der Ausgabe sind soweit möglich Ansprechpartner*innen in den Obdachlosenunterkünften, der Diakonie, von den Kundinnen und Kunden benannte Vertrauenspersonen etc. einzubinden.
Foto: Akshay Gujar auf Unsplash
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